ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)-VERMIETUNG gültig ab 01.01.2020


I. Gegenstand der AGB:
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen, insbesondere von Flugzeugtrolleys sowie dessen Zubehör. Sie sind Grundlage dieses Vertrages.


2. Nicht berührt von dem zugrundeliegenden Mietvertrag und diesen Geschäftsbedingungen sind der Transport sowie Auf- und Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind.


II. Allgemeines:
1. Vermietung und Lieferung erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.


2. Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss noch nicht einmal zurückgewiesen werden.


3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung von Bestimmungen richtet sich der Vertragsinhalt nach gesetzlichen Vorschriften.


4. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsrückstand des Mieters ist der Vermieter berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zu Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.


III. Vertragsabschluss:
1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.


2. Abbildungen, Maße und Gewichte werden nicht Vertragsinhalt bzw. Vertragsbestandteil. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.


3. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.


4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

IV. Erfüllung:


1. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seiner Produktionsstätte, auch wenn er die Ware an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung der Ware und ihrer Bereitstellung in der Produktionsstätte durch den Vermieter statt.


2. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Artikels nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein anderen Artikel bereitstellt, bei dem der Unterschied zu dem im Vertrag bestimmten Gerät als unwesentlich anzusehen ist.


V. Zahlungsbedingungen:
1. Die Rechnungserstellung wird spätestens bei Bereitstellung, d.h. Aussonderung, vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei zahlbar. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund Forderungen gegen den Vermieter aus Verträgen, die mit diesem nicht in Zusammenhang stehen, sowie Aufrechnungen mit Forderungen aus solchen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind, sind ausgeschlossen.


2. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.


VI. Gewährleistung und Haftung des Mieters/bzw. Vermieters:


1. Der Mieter erklärt mit Überlassung der Mietsache durch den Vermieter die Mangelfreiheit derselben. Der Mieter hat bei Übergabe der Artikel Gelegenheit die Gegenstände auf ihre Mangelfreiheit zu prüfen. Die Überlassung der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass ein Mangel schon vor Überlassung der Mietsache bestand.


2. Der Vermieter hat bei Vorliegen eines Mangels vor bzw. bei Vertragsschluss Schadensersatz nur insoweit zu leisten, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Ansonsten sind jedwede Gewährleistungsansprüche, insbesondere Mietminderungen oder Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, bzw. auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.


3. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn a. er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels beim Vermieter geltend gemacht wird, oder b. der Mieter die ihm obliegende Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, oder c. die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder d. der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder e. Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, oder f. der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit oder Gelegenheit zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.


4. Im Falle verspäteter Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadensersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen

 

Gewinn


5. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.


6. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100 % der geschuldeten Leistung ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Subunternehmen. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem die schriftliche Rücktrittserklärung vom Mietvertrag zwischen den Parteien beim Vermieter eingegangen ist. Der Mieter hat danach bei Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
bis 8 Wochen vor Mietbeginn 10 % des Auftragsvolumens
bis 4 Wochen vor Mietbeginn 20 % des Auftragsvolumens
bis 2 Wochen vor Mietbeginn 35 % des Auftragsvolumens
bis 1 Woche vor Mietbeginn 50 %. des Auftragsvolumens
bis 3 Tage vor Mietbeginn 75 % des Auftragsvolumens
Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadenersatz in Höhe von 75 % des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.


7. Der Mieter hat die ihm überlassene Ware sorgfältig zu behandeln. Die Mietgegenstände sind in gleichem Zustand dem Mieter zu übergeben wie der Mieter diese in Empfang genommen hat.


8. Wird die Ware verschmutzt, überklebt oder anderweitig verändert dem Vermieter übergeben, so wird der Mietgegenstand vom Vermieter auf Kosten des Mieters in den ursprünglichen Zustand gebracht. Der Aufwand wird nach Zeit berechnet. Sollten spezielle Hilfsmittel von Nöten sein, werden auch diese extra aufgeführt und in Rechnung gestellt. Jede angefangene Stunde wird mit 60 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.


9. Der Mieter hat nach Beendigung der vereinbarten Miete den Mietgegenstand wieder sorgfältig in die Originalverpackung zu verpacken. Dabei ist darauf zu achten, dass beim Transport keine Gegenstände direkt aneinanderstoßen können.


10. Wird die Abholung durch den Vermieter organisiert, so ist dies eine Dienstleistung, die der Vermieter auf Risiko des Mieters bereit ist, zu übernehmen. Der Vermieter hat Sorge dafür zu tragen, dass der Zugang zum Mietgegenstand für den Abholer möglich ist. Auch erfolgt die Zustellung der Ware zum Vermieter auf Risiko des Mieters.


VII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung:


1. Wird dem Vermieter die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) des Vermieters zurückzuführen, so ist der Mieter berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Mieters auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Vermietung oder der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht im zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.


2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.


VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ergeben, wird ausschließlich das für den Bezirk Köln sachlich zuständige Gericht vereinbart. Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ist deutsches Recht anzuwenden.
Köln, 01.01.2020

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